014.07.10|Wirtschaft|
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Karlsruhe - Wer den geringen Rückkaufswert seiner Lebensversicherung beanstanden möchte, muss die Verjährungsfrist beachten. Laut Bundesgerichtshof verfallen Ansprüche spätestens nach fünf Jahren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch in letzter Instanz entschieden, dass Zahlungsansprüche aus Lebensversicherungen spätestens fünf Jahre nach dem Abrechnungsjahr verjähren. Damit blieb die Klage einer Verbraucherschutzorganisation erfolglos.
Ab 2008 wurde die Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus Lebensversicherungen sogar auf drei Jahre verkürzt. Wegen einer Übergangsregelung kann bis Ende des Jahres aber noch die längere Frist gelten. Folge des Urteils ist, dass sich viele Versicherte mit geringeren Rückkaufswerten zufrieden geben müssen. In den jetzt vom BGH entschiedenen Fällen hatten Versicherte ihre Kapital-Lebensversicherungen beziehungsweise privaten Rentenversicherungsverträge zwischen 1996 und 2000 gekündigt. Im Jahr 2001 und in einem späteren Urteil von 2005 beanstandete der BGH die Berechnung der Rückkaufswerte als zu niedrig. Betroffene wollten nun noch rückwirkend höhere Leistungen erstreiten.
Der BGH entschied nun rechtskräftig, dass das Gesetz eindeutig eine fünfjährige Verjährungsfrist vorgesehen habe. Auf die Frage, ob der Versicherte die Unwirksamkeit der Vertragsbedingungen erkennen konnte, komme es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an.
dpa
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