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München - Nach dem Spionage-

„Sehr einfach“, sagt Professor Martin Wirsing, Experte für Programmierung und Softwaretechnik an der Ludwig-
„Jedes Unternehmen hat eine Sicherheits-
„Filtersysteme wendet man typischerweise zunächst einmal für den Schutz an – Stichwort ,Firewalls“, sagt Experte Wirsing: „Kein Angreifer von außen soll einen Schaden anrichten können.“ Aber natürlich könne man auch nach bestimmten Kriterien filtern. Rein technisch sei alles nur eine Frage der Installation. „Im Prinzip können Sie jeden Tastendruck protokollieren lassen – Computerprogramme sind wie ein Blatt Papier, auf dem man alles mitschreibt.“ In Deutschland gibt es klassische Überwachungsprogramme; zu den häufigsten gehören E-
„Eine Dienstmail ist wie ein Dienstbrief – also muss sie für meinen Arbeitgeber einsehbar sein“, sagt Professor Volker Rieble, Experte für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht an der Ludwig-
„Wegen eines ,mal’ wird kaum jemand abgemahnt, geschweige denn gekündigt“, sagt Experte Rieble; zudem müsse ein solches Verbot auch explizit im Unternehmen kommuniziert werden. Wenn jedoch der Arbeitnehmer täglich 15 bis 30 Minuten dafür aufwendet, private Mails zu verschicken, „veruntreut er Arbeitszeit, und das ist dann durchaus ein Grund für eine Kündigung oder zumindest eine Abmahnung“. Rieble kennt zudem Fälle, in denen der Arbeitgeber das Gehalt betroffener Mitarbeiter gekürzt habe.
„Definitiv!“, sagt Rieble. „Die meisten Unternehmen haben Flatrates, so dass die private Nutzung des Internets im Job nicht zu Buche schlägt – der Knackpunkt ist auch hier die veruntreute Arbeitszeit. Über eine Kündigung entscheiden aber in letzter Instanz die Arbeitsgerichte.“
„Im Prinzip ja – da gelten die gleichen Regeln wie fürs private Mailen und private Surfen.“ Aber: Wer jeden Tag über einen längeren Zeitraum Hotels online abklappert, könnte mit dem Vorgesetzten Ärger bekommen – wegen „veruntreuter Arbeitszeit“.
Das Herunterladen von (kinder-
„Wenn er einen Anfangsverdacht hat – sonst nicht“, sagt Rieble. Erst dann dürfe er sich die gespeicherten Verläufe auf einem bestimmten Rechner anschauen, jedoch nicht deren Inhalte, das verstoße gegen die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter – und damit mache sich der Arbeitgeber selbst strafbar. „Es gibt dokumentierte Fälle, in denen Unternehmen Bußgelder in Millionenhöhe an die Datenschutzbehörden des Landes zahlen mussten, weil sie sich nicht an die Spielregeln gehalten haben“, sagt Rieble. Jede Form der Überwachung muss übrigens mit dem Betriebsrat abgestimmt werden, selbst wenn das Vorgehen eine mögliche Straftat aufdecken soll. Gibt es keinen Betriebsrat, müssen alle Mitarbeiter der Überwachung freiwillig zustimmen.
„Das Telefonabhören geht grundsätzlich nicht, auch nicht in Ausnahmefällen“, sagt Rieble. Auch die Dokumentation von Rufnummern ist verboten – die Verbindungen zu den Gesprächspartnern dürfen nicht überprüft werden. Was jedoch möglich ist: Der Chef darf – zur Leistungskontrolle – Gespräche verdeckt mithören. Dies ist allerdings nur bei Call-
„Im Prinzip verboten“, sagt Rieble. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmefälle – zum Beispiel wenn ein gerechfertigter Verdacht auf eine Straftat besteht, zum Beispiel Diebstahl, Unterschlagung oder Körperverletzung. „Wenn Sie eine Kassiererin haben und nach ihrer Schicht jedes Mal in der Kasse Geld fehlt, können Sie im Verkaufsraum eine Kamera zur Überwachung aufhängen“, erklärt Rieble. Diese Sonderbestimmungen gelten aber nur für „den öffentlich zugänglichen Raum“ – also nicht für Toiletten, Waschräume oder Büros. Allerdings gibt es zahlreiche Fälle, in denen auch die Arbeitgeber gegen diese Vorgaben verstoßen – und die Arbeitnehmer diskreditieren. Einer der berühmtesten Fälle ist die der „Kaffeekannen-
Ja, sofern es um dienstliche Unterlagen geht. Allerdings sollte jeder Chef seinen Mitarbeiter darüber vorab informieren. Private Notizen sind tabu – das wäre ein klarer Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte. Aus diesem Grund darf der Vorgesetzte auch nicht den Papierkorb durchwühlen, um alte Notizen oder andere Zettel zu lesen.
Für die Lohnabrechnung dürfen Krankheitszeiten gespeichert werden, aber nicht die Art der Krankheit. Es dürfen auch keine Krankenakten von Mitarbeitern geführt werden, die Diagnosen, Therapien oder Krankheitsgeschichten dokumentieren. Fehlt jemand mehr als sechs Wochen im Jahr, muss sichergestellt werden, dass die Krankheit nicht durch Arbeit entstanden ist. Hat jedoch der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht, dass ein Mitarbeiter „krankfeiert“ oder einem anderen Job nachgeht, den er nicht der Personalabteilung gemeldet hat, darf er sogar einen Privatdetektiv engagieren, weil er sonst kaum eine Chance hätte, seinen Mitarbeiter zu „überführen“. „Stellt sich dann tatsächlich heraus, dass der Arbeitnehmer ,schwänzt’, kann das nicht nur eine Kündigung nach sich ziehen, sondern auch massive Kosten“, sagt Rieble. „Der betroffene Arbeitnehmer muss dann zum Beispiel auch für das Engagement des Privatdetektivs aufkommen – und das sind dann schon mal schnell 10 000 Euro.“ Allerdings ist ein wirklich kranker Arbeitnehmer nicht zwingend ans Bett gebunden: er kann – sofern es seiner Genesung zuträglich ist – einen Spaziergang an der frischen Luft machen oder mal in die Sauna gehen. Trifft er dabei Kollegen, macht er sich damit noch lange nicht strafbar.
Ja, darf er – aber auch hier nur dann, wenn ein begründeter Verdacht besteht. „Trinkt jemand regelmäßig zum Mittagessen Alkohol, wirkt er danach unkonzentriert und fällt seine Leistung ab, darf der Arbeitgeber ihn zu einem Alkoholtest verpflichten“, sagt Rieble. Meist übernimmt das dann der Werksarzt. Widersetzt sich der Mitarbeiter dieser Chef-
Ja, denn Arbeitnehmer haben im Job kein Recht auf eine Raucherpause. Der Chef darf also kontrollieren, wer wann zum Rauchen geht – und wie lange er wegbleibt. Oberste Priorität: Die Arbeit darf darunter nicht leiden.
Grundsätzlich nicht – und schon gar nicht, wenn der Angestellte dem nicht zustimmt. Arbeitet dieser jedoch in einem Bereich, in dem er viel mit Geld zu tun hat, darf der Chef eine Schufa-
Interviews und Zusammenfassung:
Barbara Nazarewska