Rauchverbot in Bayern: Ausnahmen und Schlupflöcher für Raucher

Schlupfloch beim strikten Rauchverbot

127.07.10|Bayern|69 Kommentare
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München - Jetzt also doch: Ein winziges Schlupfloch bleibt den Rauchern auch nach dem neuen Nichtraucherschutzgesetz. Laut den Vollzugshinweisen zum neuen Gesetz sind private Feiern ausgenommen.

Bei privaten Familienfeiern in der Gastronomie darf trotz des ab August geltenden strikten Rauchverbots in Bayern weiter gequalmt werden. Das geht aus den Vollzugshinweisen zu dem neuen Gesetz hervor, die vom Gesundheitsministerium ausgearbeitet und jetzt veröffentlicht wurden. Im Fall einer “echten geschlossenen Gesellschaft“ greife das Rauchverbot in Gaststätten nicht, heißt es darin. Voraussetzung ist, dass die Feier in einem abgetrennten Raum oder in der gesamten Gaststätte stattfindet.

Als Beispiele werden “private Familienfeiern mit persönlicher Einladung“ genannt, etwa eine Hochzeit, ein Geburtstag, eine Taufe oder eine Vorstandssitzung einer Gesellschaft. Zuvor hatte die “Augsburger Allgemeine“ über die neu erlassenen Vollzugshinweise des Ministeriums berichtet.

Bei echten geschlossenen Gesellschaften sei der Kreis der Teilnehmer “in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt“, heißt es in dem Papier. “Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt.“

Ein Schlupfloch für Raucherclubs wird es damit definitiv nicht geben. “Durch die Gründung sogenannter Raucherclubs kann das Rauchverbot nicht umgangen werden“, heißt es in den Vollzugshinweisen. Die Raucherclubs hätten eine “offene Mitgliederstruktur“ und seien damit keine geschlossene Gesellschaft.

Mit der Ausnahme für private Feiern kommt das Ministerium den Wirten entgegen, die eine ebensolche Ausnahmeregelung verlangt hatten. Die bayerische Bevölkerung hatte sich in einem Volksentscheid Anfang des Monats für ein striktes Rauchverbot in der Gastronomie im Freistaat entschieden. Damit fallen die bislang geltenden Ausnahmen unter anderem für Nebenräume von Gaststätten und für kleine Kneipen weg. Das neue Gesetz gilt vom 1. August an.

dpa

Rubriklistenbild: © dpa

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