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Mieterrechte auf dem Balkon

Berlin - Balkone und Terrassen gehören mit zur vermieteten Wohnung. Mieter haben hier deshalb die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Welche das sind und was zu beachten ist:

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) heißt das: Mieter können Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Erlaubt ist auch ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankengitter. Auf dem Balkon darf Wäsche getrocknet werden. Erlaubt sind dazu Wäscheständer, Wäscheleinen oder Wäschestangen.

Mieter dürfen sich auf dem Balkon sonnen, sie dürfen hier essen, trinken, rauchen oder feiern. Auch Freunde und Bekannte dürfen eingeladen werden. Allerdings ist dabei immer auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, ab 22.00 Uhr gilt auf dem Balkon Nachtruhe.

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Mieter haben das Recht, auf dem Balkon Blumenkästen oder Blumentöpfe aufzustellen. Voraussetzung ist, die Blumenkästen werden ordnungsgemäß befestigt, und es ist sichergestellt, dass sie bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ist das gewährleistet, dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden, entschied das Landgericht Hamburg (Az.: 316 S 79/04).

Stellt der Mieter dagegen trotz Abmahnung des Vermieters weiterhin diverse Topfpflanzen ungesichert auf den Balkon und stürzt ein Blumentopf herab, kann der Vermieter unter Umständen nach einer erneuten Abmahnung fristlos kündigen, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 278/09).

dpa

Rubriklistenbild: © dpa (Symbolbild)

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