006.09.10|München|6 Kommentare
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München - Schimmel fällt nicht einfach so vom Himmel. Und längst nicht in jedem Fall ist der Mieter daran schuld – wie dieser aktuelle Fall des Amtsgerichts München zeigt.

© dpa
Eklig: Schimmel in der Wohnung.
Geklagt hatte eine Frau, die mit Mann, drei Kindern (7, 13 und 16 Jahre) und einem kleinen Hund in einem Mehrfamilienhaus in der Wesendonkstraße (Oberföhring) lebt. Nach dem Einzug der Familie bildete sich in allen Schlafzimmern, der Küche und dem Wohnzimmer Schimmel – vom Fußboden gemessen bis zu einer Höhe von 80 Zentimetern und mehr.
Die Vermieterin – in diesem Fall eine Gesellschaft – schickte jemanden vorbei, der lediglich die Feuchtigkeit maß und der Familie die Broschüre „Richtig heizen und lüften“ in die Hand drückte. Das Anwesen sei bautechnisch in Ordnung. Es könne also nur am mangelnden Lüften liegen. Damit war der Fall für die Vermieterin erledigt. Nicht jedoch für die Mieterin. Die suchte und fand Hilfe beim Münchner Rechtsanwalt Sebastian Schmidt aus der auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei Rieger-Endres, der Klage beim Amtsgericht erhob. Er forderte die Schimmelbeseitigung.
Wegen der erheblichen Gesundheitsgefährdung – die ganze Familie hatte Atemprobleme – riet er seiner Mandantin zu einer Mietminderung von 100 Prozent. Auch das wollte er vor Gericht geklärt wissen. Der zuständige Richter gab der Klage in vollem Umfang recht: Der vom Gericht herangezogene Sachverständige nämlich stellte fest, dass selbst bei intensivstem Lüften die in den Räumen vorhandene Feuchtigkeit nicht dauerhaft zu beseitigen war. Ständiges, durchgehendes Lüften sei der Mieterin – so der Richter – nicht zumutbar. Es könne auch nicht angehen, dass ein Mieter gezwungen werde, bei geöffnetem Fenster zu schlafen.
Auch die Mietminderung – die Familie zahlte ein Jahr keine Miete – hielt der Richter aufgrund der konkreten Gesundheitsgefährdung für gerechtfertig. Rechtsanwalt Schmidt macht Baumängel dafür verantwortlich. Mit oberflächlichen Sanierungen ist es dort nicht mehr getan: „Denn auch die Nachbarwohnungen sind längst von Schimmelbefall betroffen.“ Das Urteil (AZ 412 C 11503/09) ist rechtskräftig.

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