Notwehr mit dem Messer: Lange Knast?

Notwehr mit dem Messer: Lange Knast?

709.01.09|München|
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Sven G. (30), der einen Schläger mit einem Stich lebensgefährlich verletzt hatte, soll wegen versuchten Totschlags viereinhalb Jahre ins Gefängnis. Das fordert Staatsanwalt Laurent Lafleur in dem seit 9.Dezember andauernden Prozess.

Die Narbe am Hals des Opfers.

Die Narbe am Hals des Opfers.

„Einen rechtswidrigen Angriff muss keiner von uns dulden“, stellte Lafleur in seinem Plädoyer klar. „Dagegen darf sich jeder verteidigen.“

Der bis dahin unbescholtene Sven G. stand am späten Abend des 14. März in Garching in der Tat vor einer brenzligen Situation. Mergim S. (17), der zuvor schon in einem Jugendtreff geschlägert hatte, schlug an jenem Abend Svens Freund nieder und attackierte anschließend den 30-jährigen Studenten. Sven G. griff zu seinem am Hals getragenen Messer (Neck-Knive) und stach dem 17-Jährigen ohne Vorwarnung in den Hals. Mergim S. konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden und leidet noch heute unter den Folgen.

Zwischen dem Anlass und dem lebensgefährlichen Messerstich bestehe ein „erhebliches Missverhältnis“, so der Staatsanwalt. „Selbst ein Messereinsatz in eine nicht so unglaublich gefährliche Körperregion wäre vertretbar gewesen.“ Der Angeklagte habe aber das schärfste ihm zur Verfügung stehende Mittel eingesetzt – „eine potenziell tödliche Handlung“. Lafleur: „Dies ist nicht das Notwehrrecht des deutschen Strafgesetzbuchs. Der Angeklagte handelte daher rechtswidrig.“

Verteidiger Dr. Jens Bosbach wollte „eigentlich“ auf Paragraf 33 Strafgesetzbuch hinaus: „Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, wird er nicht bestraft.“ „Hilfsweise“ hält Bosbach drei Jahre Haft für ausreichend. Das Urteil wird am Freitag verkündet.

ebu

Quelle: tz

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