310.02.09|München|1 Kommentar
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Spätestens nach der Bahn-

© dpa
Big Boss is watching you?
Der renommierte Münchner Wirtschaftsanwalt Dr. Michael Scheele hat für die tz die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst.
Überwachung des Arbeitsplatzes mittels einer Videokamera
In Geschäftsräumen ist sie erlaubt, wenn dadurch das Diebstahlsrisiko reduziert werden soll. Die Videoüberwachung darf aber nicht heimlich erfolgen. Die Mitarbeiter müssen Bescheid wissen. In sonstigen Räumen des Betriebs, die nur von Mitarbeitern genutzt werden, ist eine Videoüberwachung nur zulässig, wenn der konkrete Verdacht eines strafbaren Verhaltens eines Mitarbeiters besteht, der anders nicht geklärt werden kann. Falls der Betrieb einen Betriebsrat hat, muss der zuvor zustimmen.
Abgleichung von Daten der Angestellten z.B. mit Daten von Lieferanten, wie bei der Bahn-
Die quasi flächendeckende Kontrolle der Belegschaft (nahezu 2/3 aller Angestellten) war illegal. In Einzelfällen kann es jedoch erlaubt sein, Angestellte mittels Datenabgleich zu überprüfen, wenn beispielsweise ein konkreter Korruptionsverdacht besteht. Aber auch hier muss der Betriebsrat zuvor zustimmen.
Abhören und Aufzeichnen von Telefon-
Zunächst gilt der Grundsatz: Heimliche und verdeckte Kontrollen, egal welcher Art, sind im Arbeitsverhältnis immer unzulässig. Für das heimliche Abhören oder Aufzeichnen von Telefonaten oder für das Öffnen privat vertraulich adressierter Post gilt außerdem, dass so etwas strafbar ist. Soweit die Theorie.
In der Praxis sind die Vorschriften im Konfliktfall gegen unwillige Chefs schwer durchzusetzen – jedenfalls überall dort, wo es keinen Betriebsrat gibt. Und der Gang zum Staatsanwalt oder zur Polizei könnte für den Arbeitnehmer gefährlich werden: Wenn irgendjemand im Betrieb solche Geheimnisvorschriften verletzt hat, oder sich aus einem anderen Grund strafbar gemacht haben könnte, muss sich der betroffene Arbeitnehmer – laut Arbeitsrecht – zunächst intern beim Chef um Klärung bemühen, bevor er sich mit seinem Verdacht an eine Behörde wendet.
Tut er das nicht und dringt deshalb die Verdächtigung in die Öffentlichkeit (mit u.a. schwer wiegenden Folgen für das Unternehmen), so ist das mit einem beachtlichen Risiko für den Arbeitnehmer verbunden, bis hin zur Kündigung. Das wollte übrigens die große Koalition mit einer geplanten neuen gesetzlichen Vorschrift eigentlich ändern, stieß aber auf Ablehnung der Arbeitgeber-
Überwachung von E-
Technisch ist eine lückenlose Beobachtung der Internet-
Wenn es so ist (Erlaubnis oder Duldung) und wenn der Arbeitnehmer für seinen privaten E-
Liegt weder eine Genehmigung noch eine Duldung der privaten Nutzung vor, oder gibt es sogar ein ausdrückliches Verbot, so steht es dem Arbeitgeber frei, Inhalte der E-
Sie fertigen regelmäßig Aufnahmen des Bildschirms an und schicken diese Screen-
Die Doppelmoral unserer Politiker
Wer nichts zu verbergen hat, muss sich doch nicht fürchten – oder? So oder ähnlich klingen die Argumente der Politiker, wenn es um schärfere sog. Sicherheitsgesetze geht: das Ausspähen von Journalisten oder das Abhören von Anwälten, vielleicht eines Tages der „Nacktscanner“ am Flughafen, für Jedermann. Aber wenn Lidl die Angestellten per Video überwacht, oder die Deutsche Bahn 173 000 Mitarbeiter überprüft, ist die Empörung auch bei Politikern unisono ziemlich groß. Was ist das? Eine Doppelmoral?
Eines scheint sicher: Auslöser des Überwachungs-
Quelle: tz