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Vorsicht, Kinderfalle Internet!

Vorsicht, Kinderfalle Internet!

München - Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat gegen 17 Betreiber von Kinderspielseiten Unterlassungsverfahren eingeleitet. Einige stellen den Kleinen fiese Fallen.

© Herbraucherzentrale

Horror-Werbung auf Spielseite

Schon der Nachwuchs hockt heute vor dem Computer: Kinderspielseiten werden im Internet immer beliebter. Problem: Sie sind leider kein Kinderspielplatz. Viele Betreiber verstossen gegen Werbe- und Datenschutzregeln, leiten auf Horrorseiten und ähnliches. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat jetzt über 50 Kinderspielseiten überprüft. Gegen 17 Betreiber haben die Verbraucherschützer Unterlassungsverfahren eingeleitet. Im Vorjahr waren es nur zwölf: fast alle endeten mit einem Erfolg für die Verbraucherschützer.

„Die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern wird von vielen Anbietern nicht ausreichend beachtet“, kritisiert Projektleiterin Carola Elbrecht vom Bundesverand. Elbrecht: „Gerade Werbung auf Kinderspielseiten muss mit Augenmaß erfolgen“. Doch gerade daran hapert es: Mal kommt die Werbung in spielerischer Aufmachung daher, mal lässt sich Werbung nicht einfach wegklicken, in anderen Fällen verlinkt Werbung gar auf Gewalt- und Kriegsspiele.

Die Verbraucherzentrale: Kinderspielseiten im Internet sind keineswegs rechtsfreie Räume. Klar ist, dass es für die spezielle Usergruppe Kinder spezieller Spielregeln bedarf. Die Hauptkritikpunkt des Berliner Bundesverbandes:

Datenschutz: Immer wieder ist auch auf Kinderspielseiten zu beobachten, dass in Form von Gewinnspielen viele persönliche Daten von Kindern abgefragt werden. Eine solche Vorgehensweise entspricht nicht dem im Bundesdatenschutzgesetz verankerten Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Beispielsweise ist eine Abfrage der personenbezogenen Daten wie Vor- und Nachname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort und Land für die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht erforderlich.

Pre-Roll-Werbung: Das ist Werbung, die sich nach der Auswahl eines Spiels noch vor dem eigentlichen Spielbeginn vorschaltet Sie ist nach Auffassung des vzbv ebenfalls eine unzumutbare Werbebelästigung.

Pop-up-Werbung: Sie ist dann eine unzumutbare Werbebelästigung, wenn der Betrachter nicht die Möglichkeit hat, diese Art der Werbung sofort zu entfernen, um sich wieder dem eigentlichen Inhalt der Internetseite widmen zu können.

Gewaltspiele: Die Werbeinhalte der Pop-up-Fenster oder Layerwerbung animieren den Nutzer zur Teilnahme an einem Quiz oder Gewinnspiel wie „Teste Deine Muskelmasse“, „Wann wirst Du heiraten?“ oder „Tag des Todes - Lass Dir aus der Hand lesen“ . Geschäftlich unerfahrene Internetnutzer werden hierdurch animiert, an dem Fragespiel oder Quiz teilzunehmen, ohne zu bemerken, dass sich dahinter das Angebot eines Dritten verbirgt. Häufig führen solche Quiz-Spiele zu kostenpflichtigen Handy-Abonnements. Sofern die Werbung zum Beispiel auf Kriegs- und Gewaltspiele verlinkt handelt es sich um entwicklungsbeeinträchtigende Werbung und stellt zugleich einen Gesetzes-Verstoß dar.

Karl-Heinz Dix

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